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ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

(Stand Oktober 2018)

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen BARZASTIC, Fröbelgasse 49/1, A-1160 Wien (nachstehend „Verkäuferin“) und ihren Kunden. Maßgeblich ist die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.

(2) Als Kunden gelten

- Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) als natürliche oder juristische Personen, die keine Unternehmer sind und

- Unternehmer als natürliche oder juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die im Rahmen ihrer Betriebstätigkeit handeln. Unternehmen sind Organisationen selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit unabhängig von einer Gewinnerzielungsabsicht. Soweit erforderlich wird im Folgenden auf Verbraucher und Unternehmer gesondert Bezug genommen, ansonsten gelten die Bestimmungen für alle Kunden.

(3) Abweichungen, entgegenstehende Bedingungen oder Ergänzungen werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, sofern die Verkäuferin ihrer Geltung nicht ausdrücklich schriftlich zustimmt.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Angebote der Verkäuferin sind freibleibend und unverbindlich.

(2) Ein Vertragsschluss kommt erst zustande, wenn die Verkäuferin nach Erhalt der als verbindliches Vertragsangebot des Kunden geltenden Bestellung diese ausdrücklich mittels einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder der Vornahme einer Lieferung annimmt. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Annahme der Bestellung – etwa nach Prüfung der Bonität des Kunden – abzulehnen. Ansonsten behält sich die Verkäuferin gegenüber Verbrauchern eine Annahmefrist von einer Woche, gegenüber Unternehmern eine angemessene Annahmefrist vor. Die Zugangsbestätigung einer Bestellung stellt jedenfalls keine verbindliche Annahme der Bestellung dar.

(3) Besondere Anweisungen des Kunden, etwa im Hinblick auf Termine, Rabatte oder ähnliches, gelten bis zur ausdrücklichen Anerkennung durch die Verkäuferin im Rahmen der Auftragsbestätigung lediglich als nicht verbindliche Anregungen.

(4) Die Verkäuferin erstellt ihre Kataloge, andere Verkaufsunterlagen, Listen und Zeichnungen sowie Gewichts- und Maßangaben mit aller Sorgfalt, behält sich aber die nachträgliche Korrektur offensichtlicher Irrtümer vor.

(5) Die Verkäuferin muss einer Änderung der Bestellung durch den Kunden nach Vertragsschluss ausdrücklich zustimmen und behält sich eine Schadloshaltung vor.

(6) Der Vertragsschluss mit Unternehmern erfolgt unter dem Vorbehalt, im Falle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung der Verkäuferin durch Unterlieferanten nicht oder nur teilweise zu leisten. Die Verkäuferin verpflichtet sich, den Unternehmer diesfalls unverzüglich zu informieren und eine etwaige Gegenleistung ganz oder anteilig zurückzuerstatten.

§ 3 Eigentumsvorbehalt

(1) Die Verkäuferin behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt eventuellen Zinsen und Kosten vor.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln und erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten durchführen zu lassen. Ein Zugriff Dritter auf die Ware, insbesondere bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, etwaige Beschädigungen, sonstige außergewöhnliche Wertminderungen oder die Vernichtung der Ware sind der Verkäuferin vom Kunden unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Gleiches gilt bei einem Besitzwechsel der Ware oder einer Änderung der Anschrift des Kunden. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtungen und bei erforderlichen Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter auf die Ware hat der Kunde der Verkäuferin alle Schäden und Kosten zu ersetzen.

(3) Zur Besichtigung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware sichert der Kunde der Verkäuferin nach vorheriger Terminvereinbarung den Zutritt zu seinen Räumlichkeiten zu. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Verkäuferin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. Das gilt auch bei der Verletzung einer Pflicht nach Abs 2 durch den Kunden, wenn der Verkäuferin ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist.

(4) Der Unternehmer ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im Rahmen seiner gewöhnlichen Geschäftstätigkeit an Dritte zu veräußern. Im Falle der Veräußerung gelten alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrags, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen den Dritten erwachsen, als an die Verkäuferin zediert. Der Unternehmer ist verpflichtet, einen entsprechenden Vermerk über die Zession in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Die Verkäuferin behält sich vor, die Forderung bei Verletzung der Zahlungsverpflichtungen durch den Unternehmer selbst einzuziehen. Diesfalls ist der Unternehmer verpflichtet, alle zur Betreibung der Forderungseinbringung erforderlichen Angaben und Unterlagen der Verkäuferin zur Verfügung zu stellen.

(5) Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Ware mit eigenen oder fremden Gegenständen durch den Unternehmer handelt dieser im Namen und im Auftrag der Verkäuferin. Die Verkäuferin erwirbt das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der von der Verkäuferin gelieferten Ware. Kann kein Miteigentum entstehen, gilt Abs 4 sinngemäß.

(6) Wird mit dem Unternehmer ausländisches Recht vereinbart und ist nach dessen Bestimmungen der Eigentumsvorbehalt nicht wirksam, so gelten die aufgrund des anderen Rechtes bestehenden Sicherheiten als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung des Unternehmers erforderlich, so ist dieser verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und zum Erhalt solcher Rechte erforderlich sind.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Es gelten die in der Auftragsbestätigung festgelegten Preise und Zahlungsbedingungen. Zu den Preisen einschließlich aller Nebenkosten berechnet die Verkäuferin die gesetzlich gültige Mehrwertsteuer. In der Rechnung wird der Bruttopreis ausgewiesen. Der Kunde erklärt sich mit der Übersendung der Rechnung im elektronischen Wege einverstanden. Die bis zum Zeitpunkt der Lieferung eingetretenen Kostenerhöhungen können anteilig nachberechnet werden. Für Unternehmer verstehen sich die Preise mangels ausdrücklicher anderer Vereinbarung ab Werk.

(2) Zahlungsvereinbarungen gelten nur als bedingt vereinbart. Wir behalten uns vor, ausschließlich gegen Vorauszahlung zu liefern, da die Ware kundenspezifisch gefertigt werden.

(3) Der Kunde verpflichtet sich, die Zahlung des Rechnungsbetrags ohne Abzüge innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum frei Zahlstelle der Verkäuferin in der vereinbarten Währung (EUR, soweit nicht anders festgelegt) zu leisten. Davon abweichende Zahlungsbedingungen oder Abmachungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Verkäuferin. Nach Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug und hat als Verbraucher die Schuld mit 5% zu verzinsen, als Unternehmer mit 8% über dem Basiszinssatz, befindet sich der Unternehmer jedoch im subjektiven Schuldnerverzug beträgt der Zinssatz 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Weiters ist der Kunde verpflichtet, alle mit der Einbringung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Mahn- und Inkassospesen oder sonstige zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Ausgaben zu ersetzen.

(4) Die Verkäuferin kann der Hereinnahme von Wechseln zustimmen, ist dazu aber nicht verpflichtet. Bei Schecks und Wechseln gilt die Zahlung erst mit der Einlösung als geleistet. Diskont- und Einzugsspesen für Wechsel gehen bei Fälligkeit der Forderung zu Lasten des Wechselgebers und sind sofort zahlbar.

(5) Ein Recht zur Aufrechnung besteht für den Verbraucher bei Zahlungsunfähigkeit der Verkäuferin oder für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Verbrauchers stehen, oder die gerichtlich festgestellt oder durch die Verkäuferin anerkannt worden sind. Für den Unternehmer besteht ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch die Verkäuferin anerkannt wurden. Zur Zurückbehaltung von Zahlungen ist der Unternehmer nicht berechtigt.

(6) Alle Forderungen werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt werden, die nach Ansicht der Verkäuferin geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern. Die Verkäuferin ist diesfalls berechtigt, ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

(7) Ist der Zeitpunkt der Bezahlung vom Montageende oder von der Inbetriebnahme abhängig und wird dieser Termin ohne Verschulden der Verkäuferin verzögert, so hat die Zahlung dessen ungeachtet spätestens 6 Wochen nach Meldung der Lieferbereitschaft bzw der Lieferung zu erfolgen.

(8) Für den Fall, dass Ware in ein Drittland zu liefern ist, so behält sich die Verkäuferin ausdrücklich die nachträgliche Verrechnung der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer vor, wenn der Kunde seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Ausfuhrdokumentation nicht nachkommt.

(9) Mangels ausdrücklicher anderslautender Vereinbarung sind die von der Verkäuferin ausgestellten Gutschriften für die Dauer von 36 Monaten ab Ausstellungsdatum gültig.

(10) Konsumenten (Verbraucher) übertragen durch den Erwerb des Produkts alle in Österreich entstehenden Energieeffizienzmaßnahmen vollumfänglich der Verkäuferin.

§ 5 Lieferung und Gefahrenübergang

(1) Betreffend den Lieferumfang behält sich die Verkäuferin Änderungen in der Ausführung und Ausstattung der Ware aus technischen Gründen oder auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Auflagen vor.

(2) Die Lieferfristen und Liefertermine dienen ohne abweichende schriftliche Vereinbarung lediglich als Anhaltspunkt für den Kunden und gelten als nicht verbindlich. Die Lieferfristen und –termine werden vom Datum der Auftragsbestätigung an gerechnet, jedoch nicht vor völliger Auftragsklarheit, insbesondere nicht vor Beibringung erforderlicher Unterlagen wie etwa von Zeichnungen oder Plänen sowie der Erfüllung aller sonstigen dem Kunden obliegenden Voraussetzungen, und auch nicht vor Erhalt einer vom Kunden zu leistenden Anzahlung oder Sicherheit. Lieferfristen und Liefertermine verstehen sich ab Werk. Wenn die Ware ohne Verschulden der Verkäuferin nicht rechtzeitig abgeholt oder abgesendet werden kann, so gelten sie mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.

(3) Die Verkäuferin ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und diese zu verrechnen.

(4) Wird versandfertige Ware nicht sofort abgerufen, ist die Verkäuferin berechtigt, nach Ablauf von 14 Tagen ab Meldung der Versandbereitschaft die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden nach ihrem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen.

(5) Mangels ausdrücklicher anderer Vereinbarung ist der Erfüllungsort für die Lieferung von Waren immer das Werk oder Lager der Verkäuferin. Mit der Übergabe ab Werk oder Lager oder wenn der Kunde in Annahmeverzug gerät geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Beim Versendungsverkauf erfolgt der Gefahrenübergang auf den Kunden mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung ermächtigte Person oder Anstalt.

(6) Offensichtliche Transportschäden oder –mängel sind vom Kunden dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung ermächtigten Person oder Anstalt unmittelbar bei Empfang der Lieferung anzuzeigen und von diesen bestätigen zu lassen. Transportschäden oder -mängel, die in verpacktem Zustand nicht erkennbar waren, sind dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung ermächtigten Person oder Anstalt innerhalb von 7 Tagen nach Empfang der Ware anzuzeigen. Soweit die Verkäuferin dem Kunden abweichend von Abs 5 in der Auftragsbestätigung ausdrücklich einen anderen Erfüllungsort als ihr Werk oder Lager zugesagt hat, hat der Kunde den Transportschaden oder –mangel innerhalb von 4 Tagen ab Empfang der Lieferung zusätzlich auch der Verkäuferin anzuzeigen; andernfalls ist eine Abwicklung von Transportschäden- oder mängeln über die Verkäuferin ausgeschlossen.

§ 6 Sonstige Lieferbedingungen

(1) Hat die Verkäuferin die Nichteinhaltung eines von ihr in der Auftragsbestätigung verbindlich zugesagten Liefertermins zu vertreten und kann der Kunde nachweisen, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, so kann der Kunde eine Entschädigung in der Höhe von 0,5% pro Woche des andauernden Lieferverzugs, insgesamt jedoch höchstensin der Höhe von 5% des Nettopreises der vom Verzug betroffenen Lieferung verlangen.

(2) Verzögert sich bei einem vereinbarten Pönale die Leistungserfüllung der Verkäuferin durch eine verspätete Lieferung von Zukaufteilen des Unterlieferanten trotz dessen verbindlicher Terminzusage, so wird das Pönale um den Zeitraum der verspäteten Lieferung später wirksam. Weiters wird ein Pönale unwirksam, wenn vereinbarte Anzahlungen nicht termingemäß geleistet wurden bzw eine verspätete Leistungserfüllung durch das Verhalten des Kunden begründet wird.

(3) Bei unvorhergesehenen und vom Parteiwillen unabhängigen Umständen, wie etwa in allen Fällen höherer Gewalt auf Seiten der Verkäuferin oder ihrer Unterlieferanten ist diese berechtigt, die Lieferung und Leistung um die Dauer der Umstände und eine angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Zu diesen Umständen zählen jedenfalls, aber nicht ausschließlich, bewaffnete Konflikte, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Streik und Aussperrung.

(4) In Österreich können dem Kunden auf dessen ausdrücklichen schriftlichen Wunsch nach Ermessen der Verkäuferin Produkte aus dem Lieferprogramm der Verkäuferin als Muster 4 Wochen kostenfrei zur Verfügung gestellt werden, insoweit es sich dabei nicht um Leuchtmittel, Verschleißteile oder Sonderanfertigungen handelt. Bei Auslieferung der Ware als Muster erfolgt eine Fakturierung zu den in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Konditionen. Wird die Ware fristgerecht in Originalverpackung retourniert, wird eine Gutschrift für die Rechnung erstellt. Erfolgt keine fristgerechte Rückgabe, gilt die Ware als gekauft. Das gilt auch, wenn die retournierte Ware Gebrauchs- oder Montagespuren, andere Beschädigungen oder Veränderungen aufweist.

§ 7 Gewährleistung

(1) Für Mängel, die auf schlechter Aufstellung, fehlerhaften Einbau, schlechter Instandhaltung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder Lagerung, von uns nicht ausgeführten unsachgemäßen Reparaturen, Änderungen ohne unsere schriftliche Einwilligung, natürlicher Abnutzung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Einsatzbedingungen und Betriebsmitteln, sowie von uns nicht zu vertretenden chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen, sowie Witterungs- oder anderer Natureinflüssen beruhen, entfällt jegliche Gewährleistung.

Leuchtmittel und elektronische Verschleißteile sind von jeglicher Gewährleistung – soweit gesetzlich zulässig – ausgenommen. Als Verschleiß ist die im Laufe der Lebensdauer stattfindende Lichtfarbpunktverschiebung anzusehen. Der Ausfall von LED-Einzellichtpunkten stellt keinen Mangel dar, sofern eine wesentliche Beeinträchtigung des Gesamtlichtstroms nicht stattfindet oder der Einzellichtpunktausfall in Relation zu den Gesamtlichtpunkten nur geringfügig ist. Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in Produktinformationen ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Eine Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Technische oder formale Änderungen an den Produkten, die der Verbesserung dienen oder geänderten gesetzlichen Vorschriften Rechnung tragen, können ohne weitere Publikationen vom Verkäufer durchgeführt werden.

(2) Der Verbraucher hat bei Vorliegen eines Mangels grundsätzlich die Wahl zwischen Verbesserung und Austausch. Die Verkäuferin kann die gewählte Abhilfe dann verweigern, wenn sie unmöglich oder in Relation zur anderen Abhilfe mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. Ist eine Verbesserung nicht möglich oder tunlich, kann der Verbraucher nach seiner Wahl Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen nur geringfügigen Mangel handelt, Wandlung des Vertrages verlangen. Die Gewährleistungsfrist für Verbraucher beträgt 2 Jahre ab Lieferung der Ware.

(3) Eine Gewährleistungspflicht gegenüber Unternehmern trifft die Verkäuferin nur für Mängel, die unter Einhaltung der vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei normalem Gebrauch auftreten. Sie gilt insbesondere nicht für Mängel, die auf vom Unternehmer oder Dritten zu verantwortenden Gründen beruhen. Für normale Abnützungsschäden und Bagatellschäden an der Oberfläche wird keine Gewähr geleistet. Gewährleistung erfolgt ausschließlich, wenn die Montage durch ein konzessioniertes Elektrounternehmen vorgenommen wird. Für diejenigen Teile der Ware, die die Verkäuferin auf Weisung des Unternehmers oder seiner Beauftragten entgegen ihrer Empfehlung von Unterlieferanten bezogen hat, haftet sie nur insoweit, als ihr gegen den Unterlieferanten Gewährleistungsansprüche zustehen. Wird eine Ware oder Leistung von der Verkäuferin aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Planungen, Modellen oder sonstigen Angaben, die vom Unternehmer beigestellt werden, angefertigt oder erbracht, so erstreckt sich die Haftung der Verkäuferin nur darauf, dass die Ausführung gemäß diesen vom Unternehmer beigestellten Angaben erfolgt. Die Verkäuferin ist zur Überprüfung der vom Unternehmer beigestellten Angaben nicht verpflichtet. Leuchtmittel und elektronische Verschleißteile sowie gebrauchte Ware sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Ebenso wird bei der Übernahme von Reparaturaufträgen, Umänderung oder Umbau von alten oder fremden Waren keine Gewähr übernommen.

(4) Unternehmer müssen die gelieferte Ware ohne Verzug und mit fachkundiger Sorgfalt auf Mängel überprüfen und diese innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich der Verkäuferin anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Bei verdeckten Mängeln muss die schriftliche Anzeige an die Verkäuferin innerhalb einer Woche nach Entdeckung des Mangels erfolgen. Den Unternehmer trifft in jedem Fall die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, einschließlich des Vorliegens des Mangels selbst, des Zeitpunkts der Mangelfeststellung und der Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Bei Mängeln, für die die Verkäuferin gegenüber Unternehmern eine Gewährleistungspflicht trifft, leistet die Verkäuferin zunächst nach ihrer Wahl Gewähr durch Verbesserung oder Austausch. Für die Prüfung der Mängel sowie für die Reparatur oder für die Lieferung von Ersatzteilen hat der Unternehmer der Verkäuferin die erforderliche Zeit zu gewähren. Die im Zusammenhang mit der Verbesserung oder einem Austausch entstandenen Aus- und Einbaukosten sind vom Unternehmer zu tragen. Die Kosten und die Gefahr für Hin- und Rücktransport übernimmt der Unternehmer. Bei Behebung der Mängel an Ort und Stelle trägt der Unternehmer etwaige Reisekosten. Eine Verlängerung der Gewährleistungspflicht tritt wegen einer Mängelbehebung nicht ein. Für eine Mängelbehebung durch den Unternehmer selbst oder durch Dritte hat die Verkäuferin nur dann aufzukommen, wenn sie hierzu ihre schriftliche Zustimmung gegeben hat. Die Gewährleistungsfrist für Unternehmer beträgt ein Jahr ab Lieferung der Ware. Die Verkäuferin ist auch innerhalb dieser Frist dann nicht zu einer Leistung aus diesem Titel verpflichtet, wenn der Unternehmer mit seinen Zahlungspflichten in Verzug ist.

(5) Durch das Öffnen des Leuchtenkörpers und durch jegliche Einwirkung von aussen verfällt jeglicher Gewährleistungsanspruch.

Die Montage und Inbetriebnahme darf ausschliesslich durch autorisiertes Fachpersonal erfolgen. Der Leuchtmitteltausch ausschliesslich durch autorisiertes Fachpersonal oder den Hersteller erfolgen. Wo nicht ausdrücklich vermerkt, dürfen die Leuchten ausschliesslich im Innenraum (Feuchträume ausgeschlossen) verwendet werden. Bei nicht dem Verwenzungszweck entsprechendem Einsatz erlischt ebenso jeglicher Gewährleistungsanspruch.

(6) Lampenschirme, Leuchtenhüllen und Objekte aus Faserzement können produktionsbedingt, Risse, Flecken, uneinheitliche Oberflächen, Farbunterschiede, Unregelmässigkeiten, Dellen, usw. aufweisen. Solche Mängel können nicht als Reklamationsgrund anerkannt werden, da diese material- und produktionsimmament sind und zum Unikatscharakter der handgefertigten Unikaten gehören. Faserzement wird schadstoff- und vollkommen asbestfrei hergestellt.
 

§ 8 Haftung

(1) Außerhalb des Anwendungsbereichs des Produkthaftungsgesetzes beschränkt sich die Haftung der Verkäuferin gegenüber Kunden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Ausgenommen von dieser Haftungsbeschränkung sind schuldhaft herbeigeführte Personenschäden.

(2) Gegenüber dem Unternehmer sind neben der Haftung für leichte Fahrlässigkeit auch der Ersatz von Folge- und Vermögensschäden, entgangenen Gewinnen, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Unternehmer ausgeschlossen.

§ 9 Rücktritt

(1) Gerät die Verkäuferin aufgrund groben eigenen Verschuldens in Lieferverzug, so kann der Kunde nach schriftlicher Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens 30 Tagen seinen Rücktritt in einem eingeschriebenen Brief an die Verkäuferin erklären.

(2) Der Verbraucher kann von einem Fernabsatzvertrag binnen 7 Werktagen - gerechnet ab dem Eingang der Warenlieferung beim Verbraucher – zurücktreten. Der Rücktritt kann ohne Begründung in Textform erklärt werden. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Das Rücktrittsrecht besteht nicht für Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden. Übt der Verbraucher sein Rücktrittsrecht aus, ist er dazu verpflichtet, die Ware auf seine Kosten zurückzusenden.

(3) Unternehmer sowie Verbraucher, soweit für letztere kein Rücktrittsrecht nach Abs 2 besteht, können mit ausdrücklichem Einverständnis der Verkäuferin innerhalb von 45 Tagen ab Ausstellungsdatum des Lieferscheines gegen Leistung einer Stornierungsgebühr von 20 % der vom Rücktritt erfassten Auftragssumme vom Vertrag zurücktreten. Nach Ablauf dieser 45-tägigen Frist können Kunden innerhalb weiterer 45 Tage gegen Leistung einer Stornierungsgebühr von 40 % der vom Rücktritt erfassten Auftragssumme vom Vertrag zurücktreten. Aufgrund des Administrativaufwandes wird als Stornierungsgebühr mindestens der Betrag von EUR 20,-- verrechnet. Nach Ablauf von 90 Tagen ab Ausstellungsdatum des Lieferscheines ist ein Rücktritt in jedem Fall ausgeschlossen. Insoweit es sich um eine Sonderanfertigung der Verkäuferin für den Kunden, um Handelsware, oder im Katalog ausdrücklich als nicht rücknehmbare Ware gekennzeichnete Artikel handelt, ist ein Rücktritt nach dieser Bestimmung ebenso ausgeschlossen. Der Kunde ist jedenfalls verpflichtet, im Falle eines Rücktrittes die Waren auf seine Kosten an die Verkäuferin zurückzusenden. Der Differenzbetrag zwischen Stornierungsgebühr und Auftragssumme wird dem Kunden nur nach unbeschädigter Retournierung der auftragsgegenständlichen Waren gutgeschrieben. Die Geltendmachung höherer, tatsächlich entstandener Kosten aus dem Titel des Schadenersatzes bleibt der Verkäuferin vorbehalten.

(4) Unbeschadet der Rücktrittsrechte gemäß § 3 Abs 3 und § 4 Abs 6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann die Verkäuferin auch vom Vertrag zurücktreten, wenn (a) nach Vertragsschluss Ereignisse eintreten, die eine Erfüllung des Vertrags zu den vereinbarten Bedingungen nicht mehr kostendeckend oder gar nicht mehr ermöglichen, oder (b) die Lieferung aus Gründen, die der Kunde zu verantworten hat, unmöglich oder auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist durch die Verkäuferin weiter verzögert wird. Die Verkäuferin behält sich die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen vor.

§ 10 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht

(1) Erfolgt die Anfertigung einer Ware durch die Verkäuferin aufgrund von Plänen, Zeichnungen, Modellen, sonstigen Konstruktionsangaben oder Spezifikationen des Kunden, dann hat der Kunde die Verkäuferin bei allfälligen Verletzungen von Schutzrechten Dritter schad- und klaglos zu halten.

(2) Verkaufs- und Informationsunterlagen wie beispielsweise Kataloge, Broschüren, Prospekte, Fotos und Abbildungen sind ebenso wie Angebots-, Projekts- und sonstige technische Unterlagen, etwa Pläne oder Skizzen, geistiges Eigentum der Verkäuferin. Die Verkäuferin kann die Unterlagen zurückfordern. Jede über den persönlichen Gebrauch hinausgehende Bearbeitung, Vervielfältigung, Verbreitung und/oder öffentliche Wiedergabe stellt eine unzulässige nicht übliche Nutzung dar.

§ 11 Datenschutz

(1) Der Kunde anerkennt, dass die im Vertrag angeführten Daten über den Kunden für Zwecke der Buchhaltung, Bonitätsprüfung und der Kundenevidenz von der Verkäuferin gespeichert, genutzt und verarbeitet werden. Die Daten werden zur Erfüllung von gesetzlichen Vorschriften, zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs und zu Werbezwecken von der Verkäuferin verwendet.

(2) Der Kunde hat ein Recht auf unentgeltliche Auskunft über seine von der Verkäuferin gespeicherten personenbezogenen Daten sowie gegebenenfalls ein Recht auf Berichtigung, Löschung und Sperrung derselben.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das österreichische Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Für Verbraucher gilt diese Rechtswahl nur, wenn dadurch nicht der durch zwingende Bestimmungen des Rechtes des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte Schutz entzogen wird.

(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus Rechtsgeschäften ergeben, die mittel- oder unmittelbar diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterworfen sind, ist das für die Verkäuferin sachlich und örtlich zuständige österreichische Gericht in Wien.

(3) Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung wird durch eine gültige ersetzt, die dem Parteiwillen möglichst nahe kommt.

§ 13 Mündliche Absprachen

Mündliche Absprachen haben keine Gültigkeit. Ergänzungen müssen schriftlich erfolgen und uns bestätigt werden.

§ 14 Erfüllungsort und Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

Als Erfüllungsort gilt ausschließlich WIEN als vereinbart. Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis gilt das örtlich und sachlich zuständige Gericht in Wien vereinbart. Es gilt ausnahmslos österreichisches Recht als vereinbart.

AGB

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